Nach einigen Wochen des Onlineunterrichts aufgrund der strengen Kontaktverbote wegen der Corona-Pandemie gab es ab Mitte Mai 2020 wieder die Möglichkeit, Gesangsunterricht direkt von Angesicht zu Angesicht zu erteilen.
Allerdings mussten die strengen Vorschriften der CoronaSchVO NRW eingehalten werden:
§8 Kultur
(1) In geschlossenen Räumen sind Konzerte und Aufführungen von Theatern, Opern- und Konzerthäusern und anderen Einrichtungen bis auf weiteres untersagt; die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können auf der Grundlage eines strengen Hygienekonzepts Ausnahmen für Konzerte und Aufführungen mit bis zu 100 Zuschauern zulassen. Bei Aufführungen im Freien sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen (Familien, zwei häusliche Gemeinschaften usw.) ge- hören, sicherzustellen; in jedem Fall sind nicht mehr als 100 Zuschauer zulässig.
(2) Bei Proben in den in Absatz 1 genannten Einrichtungen sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (bei Sprechtheater: 2 Meter) sicherzustellen; Zuschauern ist der Zutritt zu den Proberäumen zu verwehren. Bei Proben in atmungsaktiven Fächern (insbesondere Gesang, Blasinstrumente) ist ein Abstand von 2 Metern zwischen Personen (beim Singen ein Abstand von 3 Metern zwischen Personen und von 6 Metern in Ausstoßrichtung) sowie eine Raumgröße von mindestens zehn Quadratmetern pro Person vorzusehen.
(3) Musikfeste, Festivals und ähnliche Kulturveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. August 2020 untersagt.
Außerdem ist nach jedem Schüler eine 15-minütige Lüftungspause Teil des Hygienekonzepts. Der Gesangslehrer reinigt alle Fenstergriffe, Türklinken und sein Instrument täglich eigenhändig; außerdem wird der Unterrichtsraum täglich von Reinigungskräften bearbeitet.